{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "elterliche Sorge und Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:00", "Checksum": "82e6f7d2588752fb03644a5e51efafd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18\nRegeste:\nelterliche Sorge und Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht\n\n Diese Kritik des Klägers geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen verkennt er, dass\ngemäss den im Rahmen der Revision des Unterhaltsrechts geschaffenen Bestimmungen von\nArt. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO das Gericht bei Klagen auf Unterhalt auch\nüber die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet. Diese Kompetenzattraktion führt dazu, dass sich der Prozessgegenstand ab Einleitung des gerichtlichen Unterhaltsverfahrens erweitert, unabhängig davon, ob zu den weiteren Kinderbelangen Anträge\ngestellt werden oder nicht (vgl. Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],\nKurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 304 N 3 ff.). Ausserdem gelten – wie bereits vorne in\nE. 2.3 erwähnt – für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der\nuneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3\nZPO): Das Gericht soll unabhängig von Vorbringen und Anträgen der Prozessparteien eine\nfür das Kindeswohl möglichst ideale Entscheidung treffen, weshalb es sämtliche Kinderbelange unabhängig von den Anträgen der Parteien regeln kann (Stalder/van de Graaf, a.a.O.,\nArt. 296 ZPO N 1 und 10). Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die gemeinsame\nelterliche Sorge grundsätzlich auch ohne entsprechenden Antrag des Beklagten anordnen\nkönnen, weshalb es auf den Zeitpunkt des Antrages nicht ankommt. Auch die Frage nach der\nPassivlegitimation wird dadurch obsolet, zumal zu Recht nicht geltend gemacht wird, die\nKindsmutter habe sich im vorliegenden Verfahren kein Gehör verschaffen können: Auch\nwenn Rechtsanwältin C.________ formell den zweijährigen Kläger vertritt, wird sie doch\nSeite 10/47\n\nzwangsläufig von der Kindsmutter instruiert. Zudem wurde eine von der Kindsmutter verfasste Eingabe vom 28. November 2021, mit der diese zu gewissen Aspekten des Verfahrens\npersönlich Stellung nahm (act. 52), ohne Weiteres zu den Akten genommen und auch damit\nihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 304 ZPO\nN 7; s. zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 19 2 vom 5. Februar 2020\nE. 1.5, in: LGVE 2020 II Nr. 2).\n\n3.3 Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei\nauch materiell falsch und verletze Art. 298b Abs. 2 ZGB.\n\n3.3.1 Seine Rechtsvertreterin führt dazu zusammengefasst aus, für eine sinnvolle Ausübung des\nSorgerechts brauche es einen physischen Zugang zum Kind. Wenn – wie vorliegend – gar\nkein Kontakt zwischen Vater und Kind bestehe, könne keine Beziehung aufgebaut werden,\ndie es erlaube, im Interesse des Kindes zu handeln und zu entscheiden. Der Beklagte könne\nfolglich die Pflichten, die aus der elterlichen Sorge resultierten, gar nicht erfüllen. Auch die\nVorinstanz scheine davon auszugehen, dass der Beklagte auch in Zukunft kein Interesse am\nKläger haben werde. So werde in E. 6.5.8.1 f. des angefochtenen Entscheids festgehalten,\ndass dem Kläger beim Bedarf zusätzliche Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, weil\nder Beklagte ihn nicht betreuen wolle. Auch in Bezug auf die Frage, ab wann der Kindsmutter\nwieder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, halte die Vorinstanz fest, dass der\nBeklagte sich nicht an der Betreuung des Klägers beteilige. Jener wolle offensichtlich keinen\nphysischen Zugang zum Kläger und die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid davon\naus, dass sich daran auch in Zukunft nichts ändern werde. Entsprechend wäre vorliegend\nzur Wahrung des Kindswohls die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter beizubehalten\ngewesen.\n\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann nicht entscheidend, weshalb kein Kontakt\nzwischen Vater und Kind stattfinde. Wenn keine Beziehung bestehe, könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Sorgerecht ausgeübt werden. In BGE 142 III 197 habe die\nKindsmutter den Kontakt zwischen Vater und Kind verunmöglicht und das Bundesgericht habe sich dennoch auf den Standpunkt gestellt, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht dem\nKindswohl entsprechen würde. Vorliegend komme hinzu, dass die Feststellung der Vorinstanz nicht zutreffe, wonach die Kindsmutter dem Beklagten den Kontakt verwehre. Wie der\nKläger in seiner Eingabe vom 25. März 2021 festgehalten habe, habe die Kindsmutter den\nBeklagten geradezu drängen müssen, den Kläger regelmässig auf einen Spaziergang mit\nsich zu nehmen. Nachdem jedoch der Beklagte über seinen Anwalt habe ausrichten lassen,\ndie Vaterschaft sei noch gar nicht erstellt, habe sich die Kindsmutter nicht veranlasst gesehen, die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu forcieren. Der Beklagte habe selbst entschieden, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn haben möchte und entsprechend keine\nAnträge betreffend Besuchsrecht etc. gestellt. Auch habe er die Kindsmutter, seitdem er den\nKläger anerkannt habe, nie um Kontakt zum Kläger gebeten. Gegenteiliges habe er weder\nbehauptet noch belegt.\n\nSchliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz es nicht als fehlendes Interesse,\nsondern als Zeichen für die mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Eltern habe werten\nkönnen, dass der Beklagte über die Rechtsvertreterinnen statt direkt kommuniziert habe, als\ner von der Erkrankung des Klägers erfahren habe. Ein tatsächlich besorgter Vater hätte um-\nSeite 11/47\n\n"}