{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dass der Beklagte sich seit der Geburt des Klägers nicht für ihn interessiere und\nsich nicht um ihn habe kümmern wollen, wie der Kläger bzw. die Kindsmutter vorbrächten,\nlasse sich in dieser Absolutheit ebenfalls nicht halten. Der Beklagte habe an der Befragung\nmehrfach erklärt, dass er den Kläger im März/April 2020 – mithin vor der Kontaktverweigerung\nseitens der Kindsmutter – regelmässig gesehen habe und mit ihm über mehrere Wochen einmal wöchentlich spazieren gegangen sei, was er sehr genossen habe. Sodann könne aus dem\nUmstand, dass der Beklagte – nachdem er vom Tumor des Klägers Kenntnis erhalten habe –\ndem Kläger via die Rechtsvertreterinnen alles Gute gewünscht und die Kindsmutter gebeten\nhabe, ihn auf dem Laufenden zu halten, nicht auf fehlendes Interesse des Beklagten am Wohlergehen des Klägers geschlossen werden. Diese Episode zeige vielmehr beispielhaft, dass die\nKindseltern Mühe hätten, miteinander zu kommunizieren. Nun habe aber keine der Parteien\noder die Kindsmutter vorgebracht, dass eine Kommunikation zwischen den Kindseltern bezüglich Kinderbelange gänzlich unmöglich sei. Vorliegend stehe nicht die Anordnung einer alternierenden Obhut zur Debatte, bei welcher die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der\nSeite 9/47\n\nKindseltern von massgeblicher Bedeutung wäre, sondern die Frage der elterlichen Sorge. Der\nGesetzgeber habe die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall erklärt. Davon abzuweichen\nsei nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Eine erschwerte Kommunikation zwischen\nden Kindseltern genüge für die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge ebenso wenig wie\nder Umstand, dass der Eltern-Kind-Beziehung noch (erhebliches) Ausbaupotential innewohne.\nErforderlich seien vielmehr ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende\nKommunikationsunfähigkeit, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Dass solche Umstände vorliegend gegeben wären, behaupteten auch die Kindsmutter bzw. der Kläger nicht;\njedenfalls liessen sich den Akten keine Hinweise in diese Richtung entnehmen.\n\n3.1.3 Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl des Klägers bei gemeinsamer elterlicher Sorge\ngefährdet wäre, bestünden nach dem Gesagten keine. Demzufolge sei der Kläger unter die\ngemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der Kindsmutter zu stellen.\n\n3.2 Der Kläger bringt dagegen zunächst vor, die Vorinstanz hätte auf den Antrag des Beklagten\nauf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gar nicht eintreten dürfen. Zur Begründung\nführt er zusammengefasst aus, der Streitgegenstand der Klage habe lediglich die Vaterschaft\nund den Unterhalt umfasst. Kurz vor Abschluss des Verfahrens habe der Beklagte auf einmal\ndas gemeinsame Sorgerecht beantragt. Dabei habe es sich um eine Widerklage gehandelt,\ndie gemäss Art. 224 ZPO bereits in der Klageantwort hätte geltend gemacht werden müssen.\nIn der Klageantwort habe der Beklagte einen solchen Antrag jedoch mit keinem Wort erwähnt.\nBereits aufgrund des verspäteten Antrags hätte darauf nicht eingetreten werden dürfen. Hinzu\nkomme, dass der Beklagte mit der Widerklage einen Anspruch auf der Elternebene geltend\nmache. Das Kind sei bei diesem Anspruch nicht Gegenpartei. Gegenpartei wäre vielmehr\ndie Kindsmutter, die im vorliegenden Verfahren allerdings nicht Partei (gewesen) sei, da die\nUnterhaltsklage allein im Namen des Kindes eingereicht worden sei. Die für eine Widerklage\nerforderliche Identität der Parteien sei deshalb vorliegend nicht gegeben (act. 39 Rz 5 f.).\n\n"}