{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dabei handelt es sich nicht um\neinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März\n2021 E. 3.3, je m.w.H.).\n\n2.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die\nunrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Nach der Praxis der zivilrechtlichen Abteilungen des\nObergerichts des Kantons Zug greift das Obergericht ausserdem – trotz umfassender Kognition auch bezüglich der Angemessenheit von erstinstanzlichen Entscheiden – in einen wohl\ndurchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung ein (Urteile Z1 2018 18 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1.2 und Z2 2021 50\nvom 29. März 2022 E. 4.6; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; je mit\nHinweisen).\n\n2.3 Sind wie vorliegend Kinderbelange betroffen, gilt vollumfänglich der sogenannte uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen\nerforscht. Das Gericht entscheidet überdies ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296\nAbs. 1 und 3 ZPO). Auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz wird in seinem\nsachlichen Umfang indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen beschränkt und entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Berufung hin-\nSeite 8/47\n\nreichend zu begründen (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 19 vom 15. Mai 2020 E. 2.2,\nunter Hinweis auf Urteil des Obergerichts Zürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. 2 und 4\nsowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3 und\n5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). Dabei können die Parteien – aufgrund des in\nKinderbelangen uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes und in Abweichung von\nArt. 317 Abs. 1 ZPO – auch im Berufungsverfahren Noven noch unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung vorbringen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Obergerichts\nZürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. II.4).\n\n3. Der Kläger beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz die elterliche Sorge der Kindsmutter\nund dem Beklagten gemeinsam zugeteilt hat.\n\n3.1 Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid diesbezüglich wie folgt (act. 37 E. 4.1):\n\n3.1.1 Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stünden die Kinder, solange sie minderjährig seien, unter der\ngemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Dieser Grundsatz gelte auch bei Kindern von unverheirateten Eltern, ungeachtet dessen, dass bei ihnen – anders als bei in der\nEhe geborenen Kindern – die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch entstehe\n(vgl. Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge sei anzuordnen, sofern nicht\nzur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten\noder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sei (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Das\nBundesgericht habe Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssten, um ein Abweichen vom\nGrundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese könnten insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke\nund die Alleinzuteilung diesem besser gerecht werde. Mit Bezug auf das Kindeswohl sei zu\nbeurteilen, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl gefährde.\n\n"}