{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juni 2020 geleisteten Beiträge in der Höhe von insgesamt CHF 20'400.00 von den\nUnterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 in Abzug zu bringen.\n\n3.3 B.________ wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten des Klägers (wie\nAlltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder\nKrippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld\netc.) zu bezahlen.\n\n3.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Kindsmutter, B.________, angerechnet.\n\n3.5 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen der Kindsmutter, B.________, und deren Ehemann, E.________, innert\nzehn Tagen nach Eintritt mitzuteilen und schriftlich zu belegen.\n\n4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 15'000.00 Entscheidgebühr (inkl. ES 2020 342)\n\nDie Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und von ihm nachgefordert.\nSeite 6/47\n\n5. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 39'491.45 (MWST inbegriffen) zu bezahlen, wobei der Beklagte berechtigt wird, diese Parteientschädigung mit\ndem gestützt auf Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug ES 2020 342 vom 3. Mai 2021 geschuldeten Prozesskostenvorschuss zu\nverrechnen.\n\n6. [Rechtsmittelbelehrung]\"\n\n3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger am 17. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons\nZug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39).\nGegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Mai 2022 (ES 2020 342)\nerhob der Kläger ebenfalls Berufung (Verfahren Nr. Z2 2021 25). Gleichzeitig stellte er beim\nObergericht mit separater Eingabe ein Gesuch um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses\nfür beide Berufungsverfahren von einstweilen CHF 15'000.00 (act. 40).\n\n3.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für\ndie Berufungsverfahren Z1 2021 18 und Z2 2021 25 einen Prozesskostenvorschuss von\nCHF 15'000.00 zu bezahlen (act. 46).\n\n3.3 Am 22. November 2021 reichte der Beklagte fristgerecht die Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 50). Am 28. November 2021 reichte\ndie Kindsmutter eine Eingabe mit weiteren Beilagen ein (act. 52), worauf die Parteien am\n23. Dezember 2021 bzw. 13. Januar 2022 je noch eine weitere Stellungnahme einreichten\n(act. 54 und 56).\n\n3.4 Es wurden weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Zuger Gerichte ist zu Recht unbestritten geblieben, sodass ohne Weiteres auf E. 1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Vorbehältlich einer\nausreichenden Begründung (dazu nachfolgend E. 2.1) ist demnach auf die Berufung einzutreten.\n\n1.2 Nachdem der Kläger lediglich die Dispositiv-Ziff. 2.1, 3.1 und 3.2 anficht, sind die übrigen\nDispositiv-Ziff. 1, 2.2, 2.3 sowie 3.3-3.5 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.\n\n2. Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die vom Kläger dagegen erhobenen Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:\n\n2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten\nEntscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung\ndes vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanz-\nSeite 7/47\n\nlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend\nist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder\nneue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster\nInstanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den\nangefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die\nvorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ\nauseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019\nE. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).\n\n"}