{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober 2020 reichte\ner eine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (act. 9).\n\n2.4 Mit Beweisverfügung vom 23. Oktober 2020 wurden der Beizug der Akten des Verfahrens\nES 2020 342 (vorsorgliche Massnahmen), die Edition verschiedener Belege betreffend die\nfinanziellen Verhältnisse der Parteien und der Kindsmutter, die Befragung der Kindsmutter\nals Zeugin sowie die Befragung des Beklagten als Partei angeordnet (act. 10). Ein Antrag\nSeite 4/47\n\ndes Klägers auf Sistierung des Verfahrens wurde mit Entscheid vom 22. Januar 2021 abgewiesen (act. 14 und 15).\n\n2.5 Am 26. Januar 2021 wurden die Kindsmutter als Zeugin und der Beklagte als Partei befragt\n(act. 17, 19 und 23).\n\n2.6 Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 forderte der Einzelrichter die Parteien auf, ihren \"schriftlichen Schlussvortrag\" einzureichen (act. 18), woraufhin die Parteien am 19. Februar 2021\nund am 26. Februar 2021 je eine Eingabe einreichten (act. 22 und 24). Der Beklagte beantragte dabei neu die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit Eingaben vom\n25. März 2021 replizierten die Parteien auf die Eingabe der jeweils anderen Partei (act. 28\nund 30). Am 9. April 2021 reichte der Beklagte sodann eine weitere Eingabe ein (act. 33).\n\n2.7 Am 3. Mai 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 37;\nVerfahren Nr. EV 2020 95):\n\n\"1. Die Vaterschaftsklage (klägerisches Rechtsbegehren Ziff. 1) wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n2.1 Das Kind, A.________, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindsmutter,\nB.________, und des Kindsvaters, D.________, gestellt.\n\n2.2 Die Obhut für das Kind A.________ wird der Kindsmutter zugeteilt.\n\n2.3 Auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts für den Beklagten wird verzichtet.\n\n3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes A.________ folgende\nmonatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt\n– je zum Voraus auf den Ersten des Monats:\n\nVom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020:\na) Barunterhalt: CHF 2'370.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 1'930.00.\n\nAb Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (EV 2020 95) bis zum Ende des Monats, in\nwelchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann in Rechtskraft erwächst:\na) Barunterhalt: CHF 2'000.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 1'710.00.\n\nVom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis\n31. Juli 2025:\na) Barunterhalt: CHF 2'000.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 2'840.00.\n\nVom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026:\na) Barunterhalt: CHF2'700.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 535.00.\nSeite 5/47\n\nVom 1. August 2026 bis 31. Juli 2032:\na) Barunterhalt: CHF 2'780.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 1'070.00.\n\nVom 1. August 2032 bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen\nAbschluss einer angemessenen Ausbildung:\na) Barunterhalt: CHF 2'500.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr).\n\nAb dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers reduziert sich der Barunterhaltsbeitrag des\nBeklagten um CHF 375.00 pro Monat. Ausserdem reduziert sich der jeweilige Barunterhaltsbeitrag des Beklagten vor dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Drittel\nund nach dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Viertel eines allfälligen\nNettomonatslohnes (exkl. 13. Monatslohn) des Klägers.\n\nDiese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des\nBundesamtes für Statistik, Stand März 2021 = 100,6 Punkte (Basis Dezember 2020 =\n100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022 dem\nIndexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken\naufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n100,6\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulage oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern\ner diesen dem Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n"}