{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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F.________,\nBeklagter und Berufungsbeklagter,\n\nbetreffend\n\nelterliche Sorge und Unterhalt\n(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 3. Mai 2021)\nSeite 2/47\n\nRechtsbegehren\n\nKläger und Berufungskläger\n\n1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug im Verfahren EV 2020 95 sei betreffend Ziff. 2.1, 3.1 und 3.2 aufzuheben.\n\n2. Auf den Antrag des Beklagten betreffend gemeinsames Sorgerecht sei nicht einzutreten. Eventualiter\nsei der Antrag abzuweisen und der Kläger sei unter der alleinigen Sorge der Kindsmutter zu belassen.\n\n3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem tt.mm.2020 mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen, zahlbar\nim Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung:\n\nVom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020:\na) Barunterhalt: CHF 3'477.80\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 1'948.00\n\nAb Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (EV 2020 95) bis zum Ende des Monats, in welchem das\nScheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann in Rechtskraft erwächst:\na) Barunterhalt: CHF 2'879.00\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 2'437.00\n\nVom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis 31. Juli 2025:\na) Barunterhalt: CHF 2'239.00\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 3'325.00\n\nVom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026:\na) Barunterhalt: CHF 3'161.00\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 768.50\n\nVom 1. August 2026 bis 31. Juli 2032:\na) Barunterhalt: CHF 3'114.00\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 1'537.00\n\nVom 1. August 2032 bis zum Erfüllen des 18. Altersjahrs und längstens bis zum ordentlichen Abschluss\neiner angemessenen Ausbildung:\na) Barunterhalt: CHF 4'198.00\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00\n\n4. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die von ihm an den Unterhalt des Klägers ab dessen Geburt\nbis 30. Juni 2020 geleisteten Beiträge in der Höhe von insgesamt CHF 11'900.00 von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 in Abzug zu bringen.\n\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten.\n\nBeklagter und Berufungsbeklagter\n\n1. Es sei die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Mai 2021 im Verfahren\nEV 2020 95 vollumfänglich abzuweisen und es seien die Ziffern 2.1, 3.1 und 3.2 des Entscheides des\nKantonsgerichts Zug vom 3. Mai 2021 vollumfänglich zu bestätigen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.\nSeite 3/47\n\nSachverhalt\n\n1.1 B.________ ist mit E.________ verheiratet. Mit ihm hat sie die gemeinsame Tochter\nL.________, geb. tt.mm.2013. Das Ehepaar B.________ und E.________ lebt schon seit einigen Jahren getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist derzeit am Kantonsgericht Zug hängig\n(Verfahren Nr. A1 2020 54).\n\n1.2 Im Frühling 2018 ging B.________ eine Beziehung mit D.________ (nachfolgend: Beklagter)\nein, mit dem sie im April 2019 eine gemeinsame Wohnung an der M.________ (Adresse) bezog. Der Beklagte hat ebenfalls Kinder aus einer früheren Ehe, nämlich G.________, geb.\ntt.mm.2007, und H.________, geb. tt.mm.2009.\n\n1.3 B.________ und der Beklagte trennten sich im Dezember 2019 (act. 17 Ziff. 86). Nur kurze\nZeit später, am tt.mm.2020, brachte B.________ (nachfolgend: Kindsmutter) den Sohn\nA.________ (nachfolgend: Kläger) zur Welt. Als Vater des Klägers wurde zunächst der Ehemann der Kindsmutter, E.________, im Geburtenregister eingetragen (act. 1/1). Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 hob das Bezirksgericht Horgen das Kindesverhältnis zwischen dem\nKläger und E.________ rückwirkend per tt.mm.2020 wieder auf (Geschäfts-Nr. FK200007;\nact. 1/3).\n\n2.1 Am 9. Juli 2020 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Beklagten eine schriftlich begründete Klage im vereinfachten Verfahren ein und beantragte die\nFeststellung der Vaterschaft des Beklagten sowie die Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags in der Höhe von mindestens CHF 10'099.65 (davon CHF 6'631.80 Betreuungsunterhalt), zahlbar rückwirkend ab der Geburt des Klägers. Darüber hinaus sei der Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten zu 2/3 zu tragen. Gleichzeitig stellte\nder Kläger den Antrag, der Beklagte sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bereits\nwährend des laufenden Verfahrens zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der erwähnten\nHöhe zu verpflichten. Ausserdem habe ihm der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss in\nder Höhe von einstweilen CHF 10'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren (act. 1).\n\n"}