8. Der für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht massgebende Streitwert beträgt vorliegend entsprechend den streitig gebliebenen Begehren CHF 23'420.00. Bei einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist in mietrechtlichen Fällen die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (vgl. Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Seite 16/16 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 31. März 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'800.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.