Davon sind für das vorliegende Berufungsverfahren zwei Drittel (= CHF 4'276.00) zu berechnen; Gründe, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise das volle Grundhonorar zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), sind – unter Berücksichtigung des bereits gewährten Zuschlags von 50 % – nicht ersichtlich. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 128.30; § 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 339.15; § 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'745.00. Seite 15/16