7.2 Da die Klägerin anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 23'420.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 4'276.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Zu diesem Honorar kann gestützt auf § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Ziff. 3 AnwT ein Zuschlag von insgesamt 50 % berechnet werden, was ein Zwischentotal von CHF 6'414.00 ergibt (§ 8 Abs. 2 AnwT). Davon sind für das vorliegende Berufungsverfahren zwei Drittel (= CHF 4'276.00) zu berechnen;