5.5 Nach dem Gesagten haben die Parteien mit den Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 – im Sinne eines normativen Konsenses – einen auf 5 Jahre als Maximaldauer echt befristeten Mietvertrag mit vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten vereinbart (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_249/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.5). Damit ist die von der Klägerin am 26. Oktober 2018 per 31. Oktober 2019 fristgerecht ausgesprochene Kündigung gültig und wirksam, womit sie die Mietzinse für die Monate November und Dezember 2019 nicht schuldet. Dementsprechend hat die Vorinstanz die vorliegende Aberkennungsklage zu Recht gutgeheissen.