Daraus kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist nach dem Vertrauensprinzip anzunehmen, dass sich die Parteien mit den Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 auf neue Bedingungen (inkl. entsprechender Kündigungsmodalitäten) für den verlängerten, auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag geeinigt haben, weshalb Ziff. 3.4 des Mietvertrags ohnehin keine Wirkungen mehr entfaltet (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zug BZ 2020 39 vom 3. September 2020 E. 2.4.6).