5.4 Nicht hinreichend klar ist, in welchen Fällen – nebst der stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrags wegen fehlender Einigung nach Ausübung der Optionsvariante 2 – die Kündigungsmodalitäten von Ziff. 3.4 des Mietvertrags, welche eine "verlängerte unbefristete Mietdauer" voraussetzen (vgl. act. 1 Rz 31.2), zur Anwendung gekommen wären. Daraus kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.