Ausserdem hat sich die Klägerin im Schreiben vom 21. November 2016 einzig auf die Ziff. 3.3 des Mietvertrags bezogen, worin es (unter anderem) um die Bedingungen für die verlängerte Mietdauer und damit um diejenigen Bedingungen ging, die dem Mietverhältnis ab dem 1. Juli 2017 zugrunde liegen sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_249/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.5). Die Kombination der Optionsvarianten 1 und 2 ergibt sich daraus, dass die Klägerin von der Optionsvariante 1 die befristete, "feste Mietdauer von 5 Jahren" übernahm und entsprechend Seite 14/16