Dass die Befristung sodann als Maximaldauer zu verstehen war, ergibt sich aus der gleichzeitig von der Klägerin anbegehrten "Kündigungsfrist von einem (1) Jahr jeweils kündbar zum Ende des Monats". Entgegen der Auffassung der Beklagten kann somit nicht "bestätigt" werden, dass sich die abgeänderten Kündigungsmodalitäten nur auf die Zeit nach Ablauf der neuen Mindestdauer von 5 Jahren bezogen haben soll. Die Beklagte verkennt, dass es gar keine neue Mindestdauer von 5 Jahren im Sinne eines unecht befristeten Mietvertrags gab. Ausserdem hat sich die Klägerin im Schreiben vom 21. November 2016 einzig auf die Ziff.