255 OR N 2; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zug BZ 2020 39 vom 3. September 2020 E. 2.4.6). Dies deckt sich im Übrigen mit der soeben gewonnenen Erkenntnis, wonach der Mietvertrag vom 1. Juni 2012 ohnehin als befristeter Mietvertrag fortgesetzt worden wäre. Dass die Befristung sodann als Maximaldauer zu verstehen war, ergibt sich aus der gleichzeitig von der Klägerin anbegehrten "Kündigungsfrist von einem (1) Jahr jeweils kündbar zum Ende des Monats".