5.3 Mit der in der Änderungsofferte vom 21. November 2016 erklärten "Verlängerung des Mietvertrages um fünf (5) Jahre" ersuchte die Klägerin – offenbar zur Fixierung des Mietzinses für diesen Zeitraum (vgl. act. 11 Rz 30.1; act. 19 Ziff. 2.1 und 2.4) – klarerweise um einen auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag, wurde darin doch – entgegen der Auffassung der Beklagten – eine ausdrückliche Befristung des Vertrags (ohne Fortlaufsklauseln) vorgeschlagen (vgl. Hulliger/Heinrich, in: Müller-Chen/Huguenin [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 255 OR N 2;