Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre er damit jedoch nicht als unecht befristetes bzw. unbefristetes Mietverhältnis, sondern als befristetes Mietverhältnis mit einer festen Mietdauer von 5 Jahren fortgeführt worden, zumal danach keine (erneute) Fortführung vorgesehen war. Ob unter diesen Gegebenheiten der am 1. Juni 2012 geschlossene ("ursprüngliche") Mietvertrag ein unecht befristeter bzw. unbefristeter Mietvertrag war, ist fraglich, braucht vorliegend aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht näher erörtert zu werden.