5.2 Vorliegend vereinbarten die Parteien, dass der Mietvertrag nach Ablauf der festen Mietdauer von 5 Jahren ohne Kündigung oder Ausübung der Optionsrechte um eine weitere, feste Mietdauer von 5 Jahren fortgesetzt wird (vgl. Ziff. 3.2 und 3.3 des Mietvertrags; Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2018.14 vom 5. September 2018 E. II.1.1 und II.2.3). Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre er damit jedoch nicht als unecht befristetes bzw. unbefristetes Mietverhältnis, sondern als befristetes Mietverhältnis mit einer festen Mietdauer von 5 Jahren fortgeführt worden, zumal danach keine (erneute) Fortführung vorgesehen war.