5.1.2 Befristete sowie unbefristete Mietverträge können dem Mieter eine Option auf Neuabschluss oder Verlängerung des Mietverhältnisses einräumen. Dabei handelt es sich um ein Recht des Mieters, durch einseitige Willenserklärung ein inhaltlich bereits festgelegtes Vertragsverhältnis herbeizuführen oder zu verlängern (sog. "echte Option", im Unterschied zur sog. "unechten Option", bei welcher die Parteien lediglich verpflichtet sind, über eine Vertragsverlängerung zu verhandeln; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2008 vom Seite 13/16