Die sogenannt unecht befristeten Mietverhältnisse, die (z.B. infolge einer Fortlaufsklausel) nach einer vereinbarten Mindestdauer weiterlaufen, falls sie nicht gekündigt werden, sind unbefristete Mietverhältnisse. Sehen die Parteien jedoch eine Befristung im Sinne einer Maximaldauer vor und vereinbaren sie gleichzeitig für die Zeit bis zu diesem absoluten Endtermin Kündigungsmöglichkeiten, liegt ein befristetes Mietverhältnis vor (vgl. Biber, in: SVIT [Hrsg.], Das Schweizerische Mietrecht, 4. A. 2018, Art. 255 OR N 3 und 8 f.;