5.1.1 Aus dieser Norm geht hervor, dass der unbefristete Vertrag die Regel und der befristete die Ausnahme ist, womit im Zweifelsfall von einem unbefristeten Vertrag auszugehen ist. Die sogenannt unecht befristeten Mietverhältnisse, die (z.B. infolge einer Fortlaufsklausel) nach einer vereinbarten Mindestdauer weiterlaufen, falls sie nicht gekündigt werden, sind unbefristete Mietverhältnisse.