5. Die Beklagte argumentiert, dass es sich bereits beim Mietvertrag vom 1. Juni 2012 um einen unecht befristeten Mietvertrag und damit um ein unbefristetes Mietverhältnis gehandelt habe und folglich die von der Klägerin erklärte "Verlängerung des Mietvertrags um 5 Jahre" erneut einen unecht befristeten Mietvertrag mit einer festen Vertragsdauer von 5 Jahren begründet habe. Mit dieser Argumentation haben sich die gerichtlichen Instanzen, welche den Fall – insbesondere auch im Rahmen der Rechtsöffnungsverfahren – bisher beurteilt haben, nicht näher auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_249/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.5).