4. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann ein tatsächlicher Konsens der Parteien über die Kündbarkeit des Mietvertrags nicht festgestellt werden, weshalb die Vereinbarung der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der andern Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3; vgl. dazu auch einlässlich act. 28 E. 4 m.w.H.).