nur im Fall einer Nichteinigung unter Optionsvariante 2 als unbefristetes Mietverhältnis fortgesetzt worden wäre. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe die Beklagte den Begriff "Kombination der vorliegenden Optionsrechte" so verstehen müssen, dass aus der Optionsvariante 1 die weitere feste Mietdauer für 5 Jahre und der unveränderte Mietzins entnommen worden seien sowie hinsichtlich der Optionsvariante 2 neu ein Kündigungsrecht als neue, geänderte Bedingung für die verlängerte Mietdauer vereinbart worden sei (act. 33 Rz 22 f.).