lediglich eine einmalige Verlängerungsoption eingeräumt worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, wann und weshalb die Kündigungsfrist von Ziff. 3.4 nach Verlängerung des Mietverhältnisses um maximal 5 Jahre noch hätte zur Geltung kommen sollen. Entsprechend wäre es auch gänzlich unlogisch, dass die Klägerin eine Verlängerung dieser nicht mehr notwendigen Kündigungsfrist hätte vorschlagen sollen. Ferner gehe aus dem Wortlaut von Ziff. 3.3 Variante 2 in Verbindung mit Ziff. 3.4 hervor, dass der Mietvertrag Seite 12/16