3.2 Ziff. 3.4 des Mietvertrags habe lediglich den Fall geregelt, in welchem sich die Parteien nicht gemäss Optionsvariante 2 bis zum 31. Dezember 2016 über die Verlängerungsbedingungen einig geworden wären. Mit der im Schreiben vom 21. November 2016 von der Klägerin abgegebenen Offerte und deren Annahme durch die Beklagte habe der in Ziff. 3.4 geregelte Fall der Nichteinigung nicht mehr eintreten können. Nach Ausübung der Verlängerungsoption habe Ziff. 3.4 des Mietvertrags keine eigenständige Bedeutung mehr gehabt, da im Mietvertrag in Ziff. 3.2 bzw. 3.3 lediglich eine einmalige Verlängerungsoption eingeräumt worden sei.