Auch fehle ein klarer Hinweis, dass die Klägerin den Vertrag hätte kündigen müssen. Die Modalitäten der Beendigung des Mietverhältnisses auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ersten festen Vertragsdauer (30. Juni 2017) seien im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und daher auch nicht entscheidend, hätten doch die Parteien mit den Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 die bis dahin geltenden Modalitäten gemäss Ziff. 3.2 und 3.3 des Mietvertrags vom 1. Juni 2012 aufgehoben und durch die Regelungen gemäss dem Schreiben der Klägerin vom 21. November 2016 geändert (act. 33 Rz 8 f., 11, 14 und 17-23).