3.1 Der Wortlaut von Ziff. 3.2 des Mietvertrags vom 1. Juni 2012 deute entgegen den Ausführungen der Beklagten darauf hin, dass es sich um einen befristeten Mietvertrag gehandelt habe. In den Ziff. 3.2 und 3.3 des Mietvertrags finde sich weder das Wort "unbefristet" noch das Wort "Mindestmietdauer" oder sonst ein auf einen unbefristeten Vertrag hindeutendes Wort. Vielmehr sei in Ziff. 3.2 von einer "festen Mietdauer von fünf Jahren" die Rede, was von einem durchschnittlichen Leser klarerweise als befristeten Vertrag interpretiert werden dürfe. Auch fehle ein klarer Hinweis, dass die Klägerin den Vertrag hätte kündigen müssen.