Es sei bewiesen, dass die Parteien am 1. Juni 2012 einen unbefristeten, d.h. einen sogenannt unecht befristeten Mietvertrag mit einer festen Vertragsdauer bis zum 30. Juni 2017, abgeschlossen hätten und sie diesen Vertrag mit Korrespondenz vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 um eine weitere feste Vertragsdauer von 5 Jahren, d.h. bis zum 30. Juni 2022, verlängert hätten. Der Klägerin stehe somit kein Kündigungsanspruch auf einen früheren Zeitpunkt zu, weshalb sie zu Unrecht auf den 31. Oktober 2019 gekündigt habe und daher der Beklagten nach wie vor die Mietzinse für die Monate November und Dezember 2019 schulde (act.