Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Parteien mit den Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 eine Befristung im Sinne einer Maximaldauer von weiteren 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils kündbar zum Ende eines Monats, vereinbart hätten, sei nach dem Gesagten schlechterdings unhaltbar und falsch. Die Vorinstanz habe sich weder am Willensprinzip noch am Vertrauensprinzip orientiert und im Rahmen ihrer Erwägungen sämtliche relevanten Umstände, die für die Auslegung der Erklärungen vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 von