Vorliegend fehlten aber jegliche Hinweise dafür, dass sich die Parteien auf ein derartiges, äusserst seltenes Konstrukt geeinigt hätten. Nach dem Vertrauensprinzip und auf Grundlage des bestehenden Mietvertrags vom 1. Juni 2012 habe die Beklagte einzig und allein davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Klägerin eine Verlängerung des Mietvertrags um 5 Jahre bei gleichbleibendem Mietzins (gemäss Variante 1) und eine Änderung der Kündigungsmodalitäten für die verlängerte Mietdauer [nach Ablauf der Mindestdauer] gemäss Variante 2 gewollt habe. Dem habe die Beklagte zugestimmt (act. 29 Rz 17). Seite 11/16