2.3 Die Vereinbarung einer Befristung im Sinne einer Maximaldauer und von Kündigungsmöglichkeiten für die Zeit bis zu diesem absoluten Endtermin sei nach herrschender Lehre und Praxis wohl zulässig. Vorliegend fehlten aber jegliche Hinweise dafür, dass sich die Parteien auf ein derartiges, äusserst seltenes Konstrukt geeinigt hätten.