Nach Treu und Glauben hätte vielmehr die Klägerin offenlegen müssen, dass sie sich neu ein vorzeitiges Kündigungsrecht ausbedingen wolle und neu ein befristetes Mietverhältnis mit einer maximalen Laufzeit von noch 5 Jahren wünsche. Wie die Beklagte deutlich gemacht habe, hätte sie zu einer derartigen Vertragsänderung nie Hand geboten, zumal sie auf die gemäss Optionsvariante 1 vorgesehene Mietzinserhöhung verzichtet habe (act. 29 Rz 18 f.).