Ausserdem wäre aus objektiven Gründen nicht die Beklagte verpflichtet gewesen, einen Vorbehalt anzubringen, wonach das Kündigungsrecht erst nach Ablauf der verlängerten festen Mietdauer zulässig sei, wie die Vorinstanz annehme. Nach Treu und Glauben hätte vielmehr die Klägerin offenlegen müssen, dass sie sich neu ein vorzeitiges Kündigungsrecht ausbedingen wolle und neu ein befristetes Mietverhältnis mit einer maximalen Laufzeit von noch 5 Jahren wünsche.