Es sei weder eine Befristung noch eine Maximalfrist vereinbart worden. Mit einer derartigen "Vereinbarung", wie sie nachträglich herbeigeredet werde, habe die Beklagte beim besten Willen nicht rechnen müssen. Daran ändere auch die von der Vorinstanz ins Feld geführte Vertragsfreiheit nichts. Ausserdem wäre aus objektiven Gründen nicht die Beklagte verpflichtet gewesen, einen Vorbehalt anzubringen, wonach das Kündigungsrecht erst nach Ablauf der verlängerten festen Mietdauer zulässig sei, wie die Vorinstanz annehme.