Sie hätten sich zwar auf die Verlängerung der Mietdauer um 5 Jahre (bei gleichbleibendem Mietzins) und auf neue Kündigungsmodalitäten geeinigt, nicht aber auf ein vorzeitiges Kündigungsrecht zugunsten der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe es nicht den geringsten Anlass gegeben, weshalb die Beklagte die ihr von der Klägerin vorgeschlagene Änderung des Mietvertrags so hätte verstehen sollen, dass innerhalb der um 5 Jahre verlängerten Mietdauer unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden könne. Es sei weder eine Befristung noch eine Maximalfrist vereinbart worden.