Dieser letzte Fall sei keineswegs ausschliesslich so zu verstehen, dass das Mietverhältnis nur bei dieser Konstellation als unbefristetes Mietverhältnis hätte fortgesetzt werden sollen. Das Mietverhältnis sei und bleibe als solches unbefristet, was die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsmodalitäten bestätige. Falsch sei in diesem Zusammenhang die Bemerkung der Vorinstanz, dass die Parteien eine Einigung gefunden hätten. Sie hätten sich zwar auf die Verlängerung der Mietdauer um 5 Jahre (bei gleichbleibendem Mietzins) und auf neue Kündigungsmodalitäten geeinigt, nicht aber auf ein vorzeitiges Kündigungsrecht zugunsten der Klägerin.