Woher die Vorinstanz diese Überzeugung nehme, sei schlicht unerfindlich. Ziff. 3.4 des Mietvertrags regle die Kündigungsmodalitäten in jedem Fall; sei es für die Zeit nach Ablauf der festen oder verlängerten Vertragsdauer im unbefristeten Mietverhältnis, sei es im Fall einer Einigung über die Bedingungen des zu verlängernden Mietvertrags ohne neue feste Vertragsdauer oder im Fall einer Nichteinigung gemäss Optionsvariante 2. Dieser letzte Fall sei keineswegs ausschliesslich so zu verstehen, dass das Mietverhältnis nur bei dieser Konstellation als unbefristetes Mietverhältnis hätte fortgesetzt werden sollen.