3.4 des Mietvertrags geregelte Fall nicht zur Anwendung gelangen solle, wie die Vorinstanz meine, sei evident, für die vorliegende Streitsache aber völlig irrelevant. Falsch sei die Darstellung der Vorinstanz, wonach das Mietverhältnis nur dann als unbefristetes fortgesetzt worden wäre, falls die Parteien keine Einigung gefunden hätten. Woher die Vorinstanz diese Überzeugung nehme, sei schlicht unerfindlich.