auch die Kündigungsmodalitäten habe anpassen wollen. Die Kündigungsfrist habe von bisher 6 Monaten neu auf ein Jahr verlängert und die Kündigungstermine hätten von den bisherigen 31. März oder 30. September neu auf jedes Monatsende angepasst werden sollen. Damit habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie auch nach Ablauf der Mindestdauer von einer komfortablen Kündigungsfrist habe profitieren wollen. Dass der in Ziff. 3.4 des Mietvertrags geregelte Fall nicht zur Anwendung gelangen solle, wie die Vorinstanz meine, sei evident, für die vorliegende Streitsache aber völlig irrelevant.