3.3 des Mietvertrags vorgesehenen Optionsrechte sowohl eine Komponente des "Optionsrechts Variante 1" als auch eine Komponente des "Optionsrechts Variante 2" beinhalten müssen. Von der Optionsvariante 1 habe die Klägerin einzig die weitere, feste Mietdauer von 5 Jahren gemeint haben können, denn die in der Optionsvariante 1 eigentlich vorgesehene Mietzinserhöhung habe sie ja gerade nicht gewollt. Und auf die Optionsvariante 2 habe sich die Klägerin insofern gestützt, als sie bei der nunmehr verlängerten Mietdauer Seite 10/16