Diese Erwägung der Vorinstanz finde nirgends eine Stütze. Zum einen blende die Vorinstanz aus, dass die Klägerin gemäss ihrem eigenen Schreiben vom 21. November 2016 ausdrücklich eine Kombination der Optionsrechte gewünscht habe, wobei sie sich auf Ziff. 3.3 des Mietvertrags bezogen habe und auch darauf habe beziehen müssen, seien doch beide Optionsvarianten in Ziff. 3.3 enthalten. Zum andern habe eine Kombination der in Ziff. 3.3 des Mietvertrags vorgesehenen Optionsrechte sowohl eine Komponente des "Optionsrechts Variante 1" als auch eine Komponente des "Optionsrechts Variante 2" beinhalten müssen.