2.2 In schwer verständlicher Weise führe die Vorinstanz sodann aus, der in Ziff. 3.4 des Mietvertrags geregelte Fall gelange nicht zur Anwendung, da sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. November 2016 nur auf Ziff. 3.3 des Mietvertrags bezogen habe, was die Beklagte auch so habe verstehen müssen und können. Nur wenn die Parteien keine Einigung im Rahmen der Variante 2 gefunden hätten, wäre das Mietverhältnis als unbefristetes Mietverhältnis fortgesetzt worden und in diesem Fall nach den Bestimmungen von Ziff. 3.4 kündbar gewesen. Diese Erwägung der Vorinstanz finde nirgends eine Stütze.