der Mietvertrag um 5 Jahre hätte verlängert werden sollen, wenn beiden Parteien während dieser Zeit ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr eingeräumt worden wäre. Insofern wäre das Schreiben vom 21. November 2016 in sich widersprüchlich, denn entweder gelte das eine (Befristung des Mietvertrags) oder das andere (beidseitiges Kündigungsrecht von einem Jahr). Der Beklagten sei beim besten Willen nicht zumutbar, einen derartigen Widerspruch zu akzeptieren (act. 29 Rz 12-17).