Sie gehe jedoch zu Unrecht davon aus, dass die Parteien den unbefristeten Mietvertrag vom 1. Juni 2012 in einen befristeten umgewandelt hätten. Eine solche Umwandlung widerspreche dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 21. November 2016, worin sie klarerweise eine Verlängerung des Mietvertrags um 5 Jahre, nicht aber eine Befristung des Mietvertrags gewünscht habe. Weiter wäre nicht einzusehen, inwiefern der Mietvertrag um 5 Jahre hätte verlängert werden sollen, wenn beiden Parteien während dieser Zeit ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr eingeräumt worden wäre.