von einem befristeten Mietvertrag könne keine Rede sein. Sodann lasse nichts den Schluss zu, dass die Parteien den unbefristeten Mietvertrag im Rahmen ihrer Korrespondenz vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 in einen auf eine Maximaldauer von 5 Jahren befristeten Mietvertrag hätten umwandeln wollen. Die Vorinstanz nehme zu Recht an, dass die Parteien den Mietvertrag mit der erwähnten Korrespondenz um weitere 5 Jahre bei gleichbleibendem Mietzins hätten verlängern wollen. Sie gehe jedoch zu Unrecht davon aus, dass die Parteien den unbefristeten Mietvertrag vom 1. Juni 2012 in einen befristeten umgewandelt hätten.