vereinbarten Bedingungen kündbar sein sollen. Ziff. 3 enthalte also nirgends eine Bestimmung, wonach das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Kündigung hätte enden sollen. Die Bestimmungen gemäss Ziff. 3 des Mietvertrags seien vielmehr darauf ausgelegt, dass das Mietverhältnis möglichst lange hätte dauern sollen, sich nach Ablauf von 5 Jahren automatisch um weitere 5 Jahre verlängere und erst später unter Einhaltung der vertraglichen Modalitäten hätte kündbar sein sollen. Eine andere Interpretation des Mietvertrags sei schlicht unhaltbar; von einem befristeten Mietvertrag könne keine Rede sein.