automatisch gemäss dem "Optionsrecht Variante 1" verlängere. Diesbezüglich werde in Ziff. 3.3 unter Variante 1 weiter ausgeführt, dass die Option 1 automatisch als ausgelöst gelte, wenn der Mieter bei der Vermieterin nicht mittels eingeschriebenen Briefs gemäss Ziff. 3.4 kündige oder per 30. November 2016 mittels eingeschriebenem Brief vom Optionsrecht gemäss Variante 2 Gebrauch mache. Und auch nach Ablauf dieser weiteren 5 Jahre hätte das Mietverhältnis nicht enden sollen, sondern gemäss Ziff. 3.4 unbefristet weiterlaufen und alsdann gemäss den in Ziff. 3.4 vereinbarten Bedingungen kündbar sein sollen.