Auch die Klägerin sei sich darüber im Klaren gewesen, dass sie hätte kündigen müssen, falls sie den Mietvertrag per 30. Juni 2017 hätte auflösen wollen. In Ziff. 3 des Mietvertrags seien zweifellos die Kündigungsmodalitäten geregelt worden. Ziff. 3 könne sodann entnommen werden, dass das Mietverhältnis nicht durch Zeitablauf und insbesondere nicht nach Ablauf der festen Mietdauer von 5 Jahren ende; in Ziff. 3.2 sei vielmehr vorgesehen, dass es sich Seite 9/16