2.1 Gemäss dem entsprechend dem Willensprinzip zu ermittelnden wirklichen Parteiwillen wie auch dem entsprechend dem Vertrauensprinzip herzuleitenden mutmasslichen Parteiwillen hätten die Parteien am 1. Juni 2012 einen unbefristeten Mietvertrag mit einer festen Mietdauer von 5 Jahren abgeschlossen. Dabei habe es sich um einen unecht befristeten Mietvertrag gehandelt, der den unbefristeten Mietverhältnissen zuzuordnen sei. Auch die Klägerin sei sich darüber im Klaren gewesen, dass sie hätte kündigen müssen, falls sie den Mietvertrag per 30. Juni 2017 hätte auflösen wollen.